Gesamtabschlüsse
1. Grundsätzliches
Mit der Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens (NKR) war die Gemeinde Liebenburg verpflichtet, erstmals für das Jahr 2012 einen konsolidierten Gesamtabschluss nach den Regeln des § 128 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) aufzustellen. Darin sind der Jahresabschluss der Gemeinde sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
Eigengesellschaften und anderer kommunaler Beteiligungen im Rahmen der „Konzernkonsolidierung“ zusammenzufassen. Die Tochterunternehmen (Eigenbetriebe, Eigengesellschaften etc.) und das Mutterunternehmen (Gemeinde) sollen im Jahresabschluss so dargestellt werden, als ob sie ein Unternehmen wären. Durch die Betrachtung der Gemeinde als einheitliches „Unternehmen“ soll eine Gesamtübersicht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und insoweit über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kommune gegeben werden.
2. Rechtliche Grundlagen
Für die Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses gelten die Vorschriften des NKomVG und der KomHKVO. Die Konsolidierungsvorschriften des HGB sind ebenso auf den konsolidierten Gesamtabschluss anzuwenden. Die Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses soll gem. § 129 Abs. 1 NKomVG innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres erfolgen.
3. Bestandteile des konsolidierten Gesamtabschlusses
Bestandteile des konsolidierten Gesamtabschlusses sind gemäß § 128 Abs. 6 NKomVG:
- Konsolidierte Ergebnisrechnung
- Gesamtbilanz
- Konsolidierte Anlagen
- Konsolidierungsbericht
Dokumente