Jahresabschlüsse
1. Rechtliche Grundlagen des doppischen Jahresabschlusses
Gemäß § 128 (1) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat die Kommune für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen. Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune darzustellen.
2. Bestandteile des doppischen Jahresabschlusses
Bestandteile des Jahresabschlusses sind gemäß § 128 (2) NKomVG:
- Ergebnisrechnung
- Finanzrechnung
- Bilanz
- Anhang
Dem Anhang sind gemäß § 128 (3) NKomVG beizufügen:
- ein Rechenschaftsbericht
- eine Anlagenübersicht
- eine Schuldenübersicht
- eine Rückstellungsübersicht
- eine Forderungsübersicht und
- eine Übersicht über die in das Folgejahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen
Weitere Regelungen ergeben sich zudem aus der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO).
Dokumente:
Haushaltsjahr 2019
Haushaltsjahr 2018
Haushaltsjahr 2017
Haushaltsjahr 2016