Gestaltung von nicht überbauten Grundstücksflächen
Gestaltung von nicht überbauten Grundstücksflächen
Nach § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung müssen nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein. An solchen Flächen besteht auch ein öffentliches Interesse, da sie für Pflanzen und Insekten einen wertvollen Lebensraum darstellen.
Entsprechende Freiflächen können mit Rasen oder Gras, Gehölzen, anderen Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sein. Plattenbeläge, Pflasterungen und dergleichen sind allenfalls zu den Grünflächen zu zählen, wenn sie eine verhältnismäßig schmale Einfassung von Beeten usw. darstellen. Die Wahl der Art und Beschaffenheit der Grünflächen bleibt dem Grundstückseigentümer überlassen. Auf den Flächen muss jedoch die Vegetation überwiegen, so dass Steinflächen aus Gründen der Gestaltung oder der leichteren Pflege nur in geringem Maße zulässig sind.
Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz hat in diesem Zusammenhang eine Broschüre „Insektenvielfalt in Niedersachsen – und war wir dafür tun können“ herausgegeben.
Die Broschüre kann unter dem folgenden Link heruntergeladen oder bestellt werden:
